Bundesland Bedingungen für aus-
ländische Gäste
Fischereiausübung durch
Kinder und Jugendliche
Anerkennung von Fischerei-
scheinen anderer Bundesländer
Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen
Sachsen Ausländische Touristen benötigen in Sachsen zum Angeln einen Fischereischein. Diesen erhalten sie wenn sie Sachkunde in Form eines ausländischen Fischereischeins oder der Mitgliedschaft in einer ausländischen Anglerorganisation nachweisen können. Ebenso steht es ihnen offen die Fischerprüfung abzulegen um den sächsischen Fischereischein zu erwerben. Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen Fischereischeininhabers. Von10 - 16 Jahren kann der Jugendfischereischein ohne Prüfung erworben werden. Ab 14 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt und der reguläre Fischereischein erworben werden. Fischereischeine anderer Bundesländer sind den sächsischen Fischerei-scheinen gleichgestellt. Sie werden bei einem Umzug nach Sachsen ohne nochmalige Prüfung umgeschrieben. Die Fischereiprüfung eines anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn sie in Inhalt und form der sächsischen Fischereiprüfung entspricht. 1 Jahr/3 Jahre/5 Jahre


im Interesse unserer Angelgewässer besonders wichtig:<<< Anfüttern>>>
Das Anfüttern ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen und es darf nur einwandfreies, unverdorbenes Futter Verwendung finden (SächsWG § 3 Abs. 2 TOP 2 und § 11 Abs. 1 TOP 3). Der Fischereiberechtigte behält sich vor, das Anfüttern aus wasserrechtlichen Gründen zu reglementieren bzw. zu verbieten.

Fanggeräte
Mit dem rechtmäßigen Erwerb des Angelberechtigungsscheines erwirbt der Käufer das Recht, mit Handangeln den Fischfang auszuüben. Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Folgende Angeln können gleichzeitig zur Anwendung kommen:
(a) 2 Friedfischangeln (mit je einem einschenkligen Haken) oder    
(b) 1 Friedfischangel (mit einem einschenkligen Haken) und eine Raubfischangel (mit einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(c) 2 Raubfischangeln (mit einem ein-, zwei- oder  dreischenkligen Haken) oder
(d) 1 Spinnangel (mit maximal drei ein-,zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(e) 1 Flugangel (mit einem einschenkligen Haken) oder 
(f) 1 Angel (Mormyschka mit einem einschenkligen Haken  ab Größe 8 und größer nach Skala) und 1 Friedfischangel
oder 1 Raubfischangel wie 11.) b oder
(g) 1 Köderfischsenke (Seitenlänge bis 120 cm und höchstens 15 mm Maschenweite).

Die Gewässerordnung sollte jder kennen, wenn nicht download starten!








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