Bundesland |
Bedingungen für aus- ländische Gäste |
Fischereiausübung durch
Kinder und Jugendliche |
Anerkennung von Fischerei-
scheinen anderer Bundesländer
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
Sachsen
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Ausländische Touristen benötigen in Sachsen zum Angeln einen
Fischereischein. Diesen erhalten sie wenn sie Sachkunde in Form eines
ausländischen Fischereischeins oder der Mitgliedschaft in einer
ausländischen Anglerorganisation nachweisen können. Ebenso steht es
ihnen offen die Fischerprüfung abzulegen um den sächsischen
Fischereischein zu erwerben.
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Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen
Fischereischeininhabers. Von10 - 16 Jahren kann der
Jugendfischereischein ohne Prüfung erworben werden. Ab 14 Jahren kann
die Fischerprüfung abgelegt und der reguläre Fischereischein erworben
werden.
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Fischereischeine anderer Bundesländer sind den sächsischen
Fischerei-scheinen gleichgestellt. Sie werden bei einem Umzug nach
Sachsen ohne nochmalige Prüfung umgeschrieben. Die Fischereiprüfung
eines anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn sie in Inhalt und form
der sächsischen Fischereiprüfung entspricht.
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1 Jahr/3 Jahre/5 Jahre |
im Interesse unserer Angelgewässer besonders wichtig:<<< Anfüttern>>>
Das Anfüttern ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen
und es darf nur einwandfreies, unverdorbenes Futter
Verwendung finden (SächsWG § 3 Abs. 2 TOP 2 und § 11 Abs. 1 TOP 3).
Der Fischereiberechtigte behält sich vor, das Anfüttern aus
wasserrechtlichen Gründen zu reglementieren bzw. zu
verbieten.
Fanggeräte
Mit dem rechtmäßigen Erwerb des Angelberechtigungsscheines
erwirbt der Käufer das Recht, mit Handangeln den
Fischfang auszuüben. Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben.
Folgende Angeln können gleichzeitig zur Anwendung kommen:
(a) 2 Friedfischangeln (mit je einem einschenkligen Haken) oder
(b) 1 Friedfischangel (mit einem einschenkligen Haken) und eine Raubfischangel (mit einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(c) 2 Raubfischangeln (mit einem ein-, zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(d) 1 Spinnangel (mit maximal drei ein-,zwei- oder dreischenkligen Haken) oder
(e) 1 Flugangel (mit einem einschenkligen Haken) oder
(f) 1 Angel (Mormyschka mit einem einschenkligen Haken ab Größe 8 und größer nach Skala) und 1 Friedfischangel
oder 1 Raubfischangel wie 11.) b oder
(g) 1 Köderfischsenke (Seitenlänge bis 120 cm und höchstens 15 mm Maschenweite).
Die Gewässerordnung sollte jder kennen, wenn nicht download starten!